Bereits im März 2006 machten ver.di und NGG einen Vorschlag für einen nationalen Mindestlohnrat. Der Vorschlag im Original:
„Mindestlohnrat (MIRA)
Zur Einführung und Weiterentwicklung des gesetzlichen Mindestlohnes wird ein unabhängiger nationaler Mindestlohnrat eingerichtet. Dieser Rat ist beim Bundesminister für Arbeit angesiedelt. Dessen Mitglieder werden vom Bundesarbeitsminister berufen.
Die Tarifvertragsparteien werden an der Einführung und Erhöhung des Mindestlohnes beteiligt und entsenden Vertreter in den Mindestlohnrat (MIRA). Bei der Nominierung der VertreterInnen wird eine geschlechterparitätische Besetzung berücksichtigt.
- Zusammensetzung des Mindestlohnrates
• 2 VertreterInnen, die von den Gewerkschaften entsandt werden
• 2 VertreterInnen, die von den Arbeitgeberverbänden entsandt werden
• 2 WissenschaftlerInnen, die nicht gegen das Votum der Gewerkschaften berufen werden können
• 2 WissenschaftlerInnen, die nicht gegen das Votum der Arbeitgeberseite berufen werden können
Der Vorsitz des Rates könnte entweder roulieren und der/die Vorsitzende( r ) ein Doppelstimmrecht haben oder ein(e) Vorsitzende (r) könnte auf Vorschlag des Mindestlohnrates durch den Bundesarbeitsminister ernannt werden.
Zur Unterstützung und Koordination des Mindestlohnrates wird ein Sekretariat eingerichtet. Das Sekretariat wird mit den entsprechend notwendigen personellen und finanziellen Mitteln ausgestattet.
- Aufgaben des Mindestlohnrates
Der Mindestlohnrat unterbreitet regelmäßig Vorschläge über die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes. Er berücksichtigt dabei die Bruttolohnentwicklung in den Tarifbereichen.
Ziel der regelmäßigen Anpassung ist mindestens die Sicherung der Realeinkommen der Beschäftigten sowie deren Teilhabe an der gesamtgesellschaftlichen Produktivitätsentwicklung. Die Entscheidung über die Vorschläge des Mindestlohnrates trifft die Bundesregierung.
Die Aufgaben und die Zielsetzung des Mindestlohnrates werden im Gesetz über die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes beschrieben und damit auch der Rahmen für die Tätigkeit des Rates abgesteckt. Der Mindestlohnrat berät und unterstützt die Bundesregierung bei der Festsetzung und bei der Weiterentwicklung des gesetzlichen Mindestlohnes.
Das erklärte Ziel des Mindestlohnrates ist es, ein Mindesteinkommen in einer Höhe zu erreichen, die für eine Vollzeit-Erwerbsperson und ein Kind die eigenständige Existenzsicherung oberhalb der sogenannten Armutsgrenze (50 Prozent des Bruttodurchschnittseinkommens) ermöglicht. Ohne die wirtschaftliche Entwicklung zu gefährden, soll der Mindestlohn soll so lange überproportional angehoben werden, bis dieses Ziel erreicht ist.
Der Mindestlohnrat untersucht regelmäßig die Entwicklung des Niedriglohnsektors. Er begleitet die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Gutachten, in denen die Wirkungen auf das Wirtschaftswachstum, die Einkommensentwicklung, die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und auf die Wettbewerbssituation der betroffenen Wirtschaftszweige und Unternehmen analysiert werden. Der Mindestlohnrat kann auch entsprechende Gutachten in Auftrag geben. Diese Berichte und Gutachten sind zu veröffentlichen.“







